Aktuelle Entwicklungen zum Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Status Quo und Handlungsempfehlungen für die TGA-Planung

Der Koalitionsausschuss hat kürzlich neue Eckpunkte zur Zukunft des Gebäudeenergiegesetzes festgelegt. Auch wenn politisch ein „Umbau“ oder eine „Umbenennung“ angekündigt wurde, ist für Bauherren und Planer entscheidend, was rechtlich aktuell Bestand hat und wie mit der Übergangsphase umzugehen ist.

Nachfolgend finden Sie eine Zusammenfassung der aktuellen Beschlusslage und deren Auswirkungen auf Planungsprozesse in der Technischen Gebäudeausrüstung (TGA).

1. Status Quo: Die aktuelle Rechtslage

Ungeachtet der angekündigten politischen Reformen gilt aktuell weiterhin das bestehende GEG in seiner derzeitigen Fassung.

Die politischen Rahmenbedingungen im Überblick:

  • Fahrplan: Der Koalitionsausschuss hat einen Zeitplan fixiert. Eckpunkte sollen bis Ende Januar 2026 vorliegen, ein Kabinettsbeschluss ist für Ende Februar 2026 avisiert.
  • Offene Punkte: Die zentrale Diskussion dreht sich um die Fortführung der 65%-Erneuerbare-Energien-Vorgabe sowie die Ausgestaltung von Ausnahmen und Übergangsfristen. Hierzu liegen noch keine finalen Beschlüsse vor.
  • Kommunale Wärmeplanung: Die bestehende Logik der 65%-Vorgabe bleibt eng an die Fristen der kommunalen Wärmeplanung gekoppelt (in der Regel ab 01.07.2026 für Großstädte, ab 01.07.2028 für kleinere Kommunen).

2. Auswirkungen auf die Projektierung und Fachplanung

Für die TGA-Systemplanung ergibt sich aus der politischen Gemengelage die Notwendigkeit einer flexiblen Strategie, um Planungssicherheit zu gewährleisten.

A) Planungsstrategie: Flexibilität durch Variantenbetrachtung

Bis zum Inkrafttreten einer Novelle ist eine „duale“ Vorgehensweise empfehlenswert:

  1. Rechtskonforme Basisplanung: Auslegung und Nachweis müssen zwingend nach der aktuell gültigen Rechtslage (bestehendes GEG) erfolgen, um Haftungsrisiken bei der Abnahme zu vermeiden.
  2. Zukunftsoffene Varianten: Es ist ratsam, technische Alternativen aufzuzeigen. Der Koalitionsvertrag deutet darauf hin, dass CO₂-Vermeidung als Steuerungsgröße an Bedeutung gewinnen und die Technologieoffenheit gestärkt werden soll.

Konsequenz für die Technik: Die Wärmepumpe bleibt eine zentrale Technologie, jedoch sollten hybride Systeme, Fernwärmeoptionen, Quartierslösungen oder die Ertüchtigung des Bestands als gleichwertige Optionen in der Vorplanung detailliert betrachtet werden.

B) Ausschreibung und Leistungsverzeichnisse

Um auf gesetzliche Änderungen im Frühjahr 2026 reagieren zu können, empfiehlt es sich, Leistungsbeschreibungen und Planungsprämissen entsprechend offen zu formulieren.

Empfohlene Formulierungen für Planungsunterlagen:

  • „Die Auslegung und der Nachweis erfolgen gemäß dem aktuell gültigen Gebäudeenergiegesetz (GEG) sowie den nachgelagerten Regelwerken zum Zeitpunkt der Genehmigung bzw. Ausführung.“
  • „Technische Varianten (z. B. Wärmepumpe, Hybrid-Systeme, Fernwärmeanschluss, KWK/Quartierslösung) werden als Option ausgewiesen. Die finale Festlegung erfolgt vorbehaltlich der kommunalen Wärmeplanung sowie der finalen Gesetzgebung.“

Dies schafft vertragliche Sicherheit, sollten sich Detailanforderungen während der Projektlaufzeit ändern.

C) Transparenz in der Beratung

Gegenüber Investoren und Bauherren schafft eine offene Kommunikation über die politische Schwebephase Vertrauen.

Der Beratungsansatz: Die Planung erfolgt rechtskonform nach geltendem GEG. Da politisch eine Reform bis Ende Februar 2026 angekündigt ist, deren Details jedoch noch offen sind, beinhaltet die Planung idealerweise eine GEG-sichere Basislösung sowie 1–2 flexible Varianten. Dies ermöglicht ein schnelles Reagieren, sobald die Novelle neue Rahmenbedingungen schafft.

D) Dokumentation in Planunterlagen und Berechnungen

Um Missverständnissen vorzubeugen, ist eine präzise Dokumentation des Planungsstandes in allen technischen Unterlagen (z. B. in CAD- und Berechnungssoftware) unerlässlich.

Folgende Punkte sollten auf jedem Projekt-Notizblock oder Erläuterungsbericht vermerkt sein:

  • Status der kommunalen Wärmeplanung (bekannt/unbekannt).
  • Gewählte Technologie inklusive Begründung.
  • Dokumentation der Varianten inklusive der technischen Randbedingungen (Platzbedarf, Schallschutz, Netzanschlusskapazitäten, Vorlauftemperaturen, Hydraulik, Strombedarf).

Insbesondere bei Bestandsbauten ist eine realistische Einschätzung der Vorlauftemperaturen in Kombination mit einem Maßnahmenpaket (Heizflächen, hydraulischer Abgleich, Dämmung) sinnvoll, um der politisch geforderten „technologieoffenen Flexibilität“ technisch plausibel zu begegnen.

Fazit: Die kommenden Wochen erfordern eine Planung, die auf dem Boden des aktuellen Gesetzes steht, aber den Blick für kommende Änderungen offen hält. Eine saubere Dokumentation mit dem Vermerk des aktuellen Datums (z. B. Stand: 13.12.2025) sowie die aktive Abfrage der Wärmeplanung bei Kommunen und Versorgern sind derzeit die wichtigsten Instrumente für eine belastbare Projektierung.