Der Stichtag rückt näher: Ab dem 12.01.2026 gilt das vollständige Austauschgebot für Bleileitungen gemäß TrinkwV. Warum Immobilienbesitzer und Verwalter jetzt handeln müssen, welche Fristen wirklich gelten und warum „Wasser laufen lassen“ keine rechtssichere Lösung mehr ist.

Die Uhr tickt: Ablauf der Übergangsfrist
Der 12. Januar 2026 markiert eine entscheidende Zäsur in der deutschen Trinkwasserhygiene. An diesem Tag endet die Übergangsfrist gemäß § 17 der Trinkwasserverordnung.
Was viele Eigentümer und Verwalter unterschätzen: Ein Austausch von Steigsträngen oder Kellerverteilungen benötigt Vorlauf. Wer jetzt nicht plant, kann ab dem Stichtag mit Bußgeldern und behördlichen Anordnungen rechnen – im Einzelfall auch mit Nutzungsbeschränkungen.
Wichtig zu wissen: In begründeten Einzelfällen kann beim zuständigen Gesundheitsamt eine befristete Fristverlängerung beantragt werden. Das ist kein Automatismus – in der Regel braucht es dafür einen nachweislich beauftragten Austausch und einen plausiblen Termin-/Umsetzungsplan.
Der rechtliche Hintergrund: Verschärfung in zwei Stufen
Der Grenzwert für Blei im Trinkwasser liegt bereits seit 2013 bei 0,010 mg/l. Neu ist nicht der Wert an sich, sondern die Konsequenz aus der novellierten Verordnung: Dieser Wert ist mit vorhandenen Bleileitungen technisch faktisch nicht sicher einzuhalten. Selbst kurze Teilstücke können das Wasser unzulässig belasten. Deshalb gilt ab dem 12.01.2026 das Verbot dieser Leitungen.
Der Blick in die Zukunft: Eine Sanierung „auf Kante genäht“ lohnt sich nicht. Bereits ab dem 12.01.2028 sinkt der Grenzwert weiter auf 0,005 mg/l. Wer jetzt saniert, sollte also sicherstellen, dass das System komplett bleifrei wird, um auch für die nächste Verschärfung gerüstet zu sein.
Praxiswissen: Bleileitungen sicher erkennen
In Gebäuden mit Baujahr vor 1973 ist die Wahrscheinlichkeit für Bleileitungen am höchsten – dies dient als gängige Faustformel, ist aber keine Garantie. Auch spätere Umbauten können betroffen sein. Indizien für eine Prüfung vor Ort:
- Sichtprüfung: Bleileitungen sind silbergrau, oxidieren matt und glänzen nicht.
- Formstücke: Die Übergänge sind oft „gewulstet“ (verdickt), da Blei früher oft gelötet wurde.
- Der Kratztest: Blei ist weich. Mit einem Schraubendreher lässt sich die Oberfläche leicht einritzen – darunter schimmert es silbern-metallisch.
- Der Klopftest: Während Stahl oder Kupfer hell klingen, erzeugt Blei einen dumpfen Ton.
Hinweis zum „Ablaufenlassen“: Das Spülen der Leitungen vor der Entnahme ist zwar als akute Sofortmaßnahme zur Risikominderung bei Stagnation weiterhin sinnvoll. Es ist jedoch keine rechtliche Lösung für das Austauschgebot. Das Gesetz fordert den physischen Rückbau der betroffenen Materialien.
Chance nutzen: Sanierung trifft Digitalisierung
Für Fachplaner und Zeichner bedeutet der Austauschzwang oft einen Eingriff in die Bausubstanz. Das ist der ideale Zeitpunkt für eine Bestandsdigitalisierung:
- Aufnahme des Ist-Zustandes: Erstellung aktueller, digitaler Strangschemata statt veralteter Papierpläne.
- Hydraulischer Abgleich: Alte Anlagen sind oft hydraulisch nicht optimiert. Eine Neuplanung ermöglicht die korrekte Dimensionierung der neuen Rohre (oft kleiner als die alten Bleirohre!) und sichert den hygienischen Wasseraustausch.
- Zukunftssicherheit: Ein sauberes CAD-Modell ist die Basis für spätere Umbauten (z. B. Wärmepumpen-Integration).
Eine Sanierung ohne saubere Planung führt oft zu Problemen bei Druck und Zirkulation. Nutzen Sie den Eingriff, um die Anlage auf den Stand der Technik zu bringen.
Exkurs: Was ändert sich noch 2026?
Wenn in der Branche aktuell von der „Trinkwasserverordnung 2026“ die Rede ist, handelt es sich nicht um ein komplett neues Gesetz. Es geht vielmehr um die TrinkwV 2023, deren Übergangsfristen für wichtige Bereiche nun enden und scharf geschaltet werden.
Hier ist der kompakte Überblick, was ab 2026 gilt und wen es betrifft:
1. Bleileitungen: Das endgültige Aus
- Gültig ab: 12. Januar 2026
- Was gilt: Materialien oder Leitungsteile aus Blei dürfen nicht mehr in Kontakt mit Trinkwasser stehen. Es gilt eine Austausch- oder Stilllegungspflicht – unabhängig von bisherigen Messwerten.
- Für wen: Eigentümer und Betreiber (besonders im Altbau vor 1973). Für Vermieter und WEGs ist dies ein Pflichttermin.
2. PFAS-Grenzwert (Stufe 1)
- Gültig ab: 12. Januar 2026
- Was gilt: Einführung eines Summengrenzwerts für die Gruppe der „PFAS-20“. Der Wert liegt bei 0,1 µg/l (bzw. 100 ng/l).
- Für wen: Primär Wasserversorger (Monitoring). In der Gebäudetechnik ist dies meist kein Thema der Installation, aber relevant für Betreiber von Eigenwasserversorgungen (z. B. eigene Brunnen).
- (Ausblick: Eine zweite, strengere Stufe für 4 spezielle PFAS folgt 2028).
3. Materialbewertung wird verbindlicher
- Gültig ab: Gestaffelt ab 2026 (je nach UBA-Bewertungsgrundlage/Übergangsregelung) – Die konkreten Stichtage hängen von der jeweiligen Bewertungsgrundlage bzw. dem betroffenen Material/Produktbereich ab.
- Was gilt: Die Bewertungsgrundlagen des Umweltbundesamtes (UBA) für Werkstoffe im Kontakt mit Trinkwasser (Metalle, Emaille/Keramik, Kunststoffe) werden in ihren neuen Fassungen rechtsverbindlich.
- Für wen: Fachplaner & SHK-Handwerk. Die Produktauswahl wird noch stärker „Compliance-getrieben“. Es dürfen nur Materialien verbaut werden, die hygienisch geeignet sind und auf den Positivlisten stehen.
4. Risikobasierter Ansatz (RAP)
- Status: Bereits seit Juni 2023 in Kraft, Umsetzung laufend.
- Was gilt: Die TrinkwV verschiebt den Fokus von der reinen Endkontrolle hin zum Risikomanagement entlang der gesamten Kette. Zudem wurde die chemische Überwachung erweitert (u. a. Bisphenol A, Chlorat/Chlorit, HAA-5).
- Für wen: Betreiber großer Anlagen und Versorger. Es bedeutet mehr Systematik in der Überwachung und Dokumentation.
Fazit: Handlungsbedarf statt Abwarten
Das Austauschgebot ist eine gesetzliche Pflicht. Immobilienbesitzer sollten den verbleibenden Zeitraum nutzen, um ihre Bestände zu prüfen und Fachplaner einzubinden.
Für die TGA-Branche bedeutet dies: Aufklärung leisten und Sanierungskonzepte entwickeln, die über den bloßen Rohraustausch hinausgehen – hin zu einer hygienisch einwandfreien und effizienten Trinkwasserinstallation.
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- Spülen hilft kurzfristig gegen abgestandenes Wasser, ist aber keine dauerhafte Lösung für ungeeignete Leitungen oder Werkstoffe.
- Bestandsdigitalisierung bedeutet: Anlage vor Ort aufnehmen und als aktuelle digitale Unterlagen dokumentieren, damit Planung und Ausführung sicherer werden.
- Bleileitungen (auch Teilstücke) können Trinkwasser belasten und müssen dauerhaft aus der Installation entfernt bzw. stillgelegt werden.
- Grenzwerte sind verbindliche Höchstwerte im Trinkwasser; Materialien und Betrieb müssen so ausgelegt sein, dass diese dauerhaft eingehalten werden.
- Hydraulischer Abgleich sorgt für passende Durchflüsse; korrekt dimensionierte Leitungen verbessern Funktion und unterstützen hygienischen Wasseraustausch.
- Der Kratztest kann Bleileitungen erkennen helfen, ist aber nur ein Hinweis und ersetzt keine fachgerechte Bewertung der Installation.
- PFAS sind langlebige Umweltstoffe; bei Eigenwasserversorgung ist Kontrolle wichtig, damit Trinkwasser hygienisch und sicher bleibt.
- PFAS-20 ist eine Summenbewertung mehrerer PFAS; relevant ist vor allem die Überwachung und Dokumentation der Wasserqualität.
- Für Trinkwasser nur Produkte/Werkstoffe von Positivlisten verwenden, damit keine unerwünschten Stoffe ins Wasser übergehen.
- RAP bedeutet: Trinkwasserhygiene wird über Risikomanagement, Dokumentation und regelmäßige Kontrollen entlang der gesamten Anlage abgesichert.
- Stagnation vermeiden: Anlage so planen und betreiben, dass Wasser regelmäßig ausgetauscht wird, um Hygiene und Wasserqualität zu sichern.
- Ein Strangschema dokumentiert die Trinkwasser-Stränge übersichtlich und ist wichtig für Planung, Umbau und spätere Wartung.


